Arbeitsrecht
Zuschläge für Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten
Teilzeitkräfte werden künftig bei Mehrarbeit mit Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt: KWS setzt ein entsprechendes Gerichtsurteil des Bundesarbeitsgerichts um und zahlt Zuschläge bereits bei Überschreiten der individuellen Wochenarbeitszeit – rückwirkend ab 2025. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Worum geht es?
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Dezember 2024 entschieden: Teilzeitkräfte dürfen nicht erst dann Überstundenzuschläge erhalten, wenn sie die reguläre Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreiten. Das gilt auch dann, wenn es bislang eine entsprechende tarifvertragliche Regelung gab, denn sie benachteiligt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungerechtfertigterweise: Diese Praxis verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, sofern es an sachlichen Gründen für die Ungleichbehandlung fehlt.
Wie reagiert KWS auf das Urteil?
Betriebsrat und Vorstand haben eine an das Urteil angelehnte Regelung abgeschlossen, die diese Benachteiligung von Teilzeitkräften zukünftig unterbindet. Das bedeutet für die betriebliche Praxis, dass insbesondere bei angeordneter Mehrarbeit der tarifliche Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent fällig wird, wenn die individuelle wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden überschritten wird.
Was bedeutet die neue Regelung für Mitarbeitende in Fixzeit?
Für Mitarbeitende, die der Betriebsvereinbarung der Fixzeit unterliegen, gilt die Anordnung automatisch durch das geltende Arbeitszeitmodell. Bei ihnen werden die Zuschläge beim Überschreiten der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zukünftig automatisch erfasst und in der Zeitverwaltung oder der Gehaltsabrechnung im Folgemonat berücksichtigt. Diese Regelung wird zum November 2025 umgesetzt. Bereits erworbene Zuschläge aus dem Kalenderjahr werden nachträglich vergütet.
Was gilt für Mitarbeitende in Gleitzeit?
Mitarbeitende, die der Betriebsvereinbarung Gleitzeit unterliegen, erhalten die Zuschläge nicht automatisch, sondern nur dann, wenn die Mehrarbeit ausdrücklich angeordnet wurde. |
Bei Fragen können Sie sich gern an ein Betriebsratsmitglied Ihres Vertrauens wenden (Übersicht im lokalen Intranet auf der Betriebsratsseite) oder Kontakt per E-Mail aufnehmen oder für Berlin WBC@kws.com.
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