Neue Vereinbarung

Regeln für Dienstreisen

Bei KWS tritt zum 1. Juli eine neue Betriebsvereinbarung zu Dienstreisen in Kraft. Ein Überblick.

Betriebsrat und Vorstand haben es sich mit dieser Betriebsvereinbarung zum Ziel gesetzt, Dienstreisen und die hierfür anzurechnende Arbeitszeit transparent zu regeln. Vor einer Dienstreise sollte grundsätzlich geprüft werden, ob sie überhaupt notwendig ist: Der betriebliche Nutzen und die Kosteneffizienz sowie die mit der Dienstreise verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt sollen stets berücksichtigt werden. Auch die Nutzung von digitalen Alternativen sollte geprüft werden, wobei der Zweck der Dienstreise maßgeblich ist.

Dienstreisen müssen grundsätzlich zwischen Montag und Freitag liegen. Samstage, Sonntage und Feiertage sind nur in Ausnahmefällen und in Abstimmung zwischen Mitarbeitenden und Führungskräften zulässig (zum Beispiel An- und Abreise, dringende Züchtungsarbeiten). Das gilt insbesondere, wenn der mit der Dienstreise verfolgte Zweck andernfalls nicht oder nur mit wesentlichen Nachteilen erreicht werden kann.

Beginnt oder endet eine Dienstreise ausnahmsweise am Wochenende oder an einem Feiertag, werden den Mitarbeitenden grundsätzlich die nachfolgend genannten Zeiten auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Ist die Dienstreise zumindest teilweise im Interesse des Mitarbeitenden, wird mit der Führungskraft vorab vereinbart, in welchem Umfang die Dienstreisezeiten auf das Arbeitszeitkonto angerechnet werden.

Diese Zeiten werden angerechnet

  • Die wichtigste Änderung ist, dass eine pauschale Erfassung zukünftig nicht mehr stattfindet, sodass nach der Dienstreise die tatsächlich aufgewendete Zeit erfasst werden muss.
  • Bei eintägigen Dienstreisen wird die genaue Summe aus Arbeitszeit und Reisezeit auf das Arbeitszeitkonto angerechnet, höchstens aber zwölf Stunden. Dies gilt auch bei mehrtägigen Dienstreisen an reinen Reisetagen. An Tagen ohne Reisetätigkeit (Arbeiten vor Ort) wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit angerechnet, grundsätzlich aber höchstens in einem Umfang von zehn Stunden.
  • Ist der oder die Mitarbeitende in einem der Ausnahmebereiche nach § 5 Ziffer 8 MTV (Arbeitnehmer in den Bereichen Züchtung, landwirtschaftliche Betriebe und Produktion, wenn diese typische landwirtschaftliche Tätigkeiten verrichten) tätig, werden eintägige und mehrtägige Dienstreisen abweichend hiervon höchstens in einem Umfang von zwölf Stunden pro Dienstreisetag auf das Arbeitszeitkonto angerechnet.
  • Dienstreisen sind von Mitarbeitenden beziehungsweise der Multiplikatorin oder dem Multiplikator, wenn die Mitarbeitenden keinen Zugang zum Zeitwirtschaftssystem haben, vorab zu erfassen. Beträgt die Dauer der Dienstreise weniger als die maßgebliche Höchststundenzahl, ist die konkrete Dauer der Dienstreise zu erfassen und im Zeitwirtschaftssystem einzutragen. An Tagen, an denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zusätzlich zu einer Dienstreise regulär tätig wird, wird höchstens die maßgebliche Höchststundenzahl auf das Arbeitszeitkonto angerechnet. Ausdrücklich angeordnete Mehrarbeit bleibt hiervon unberührt.
  • Kann das Dienstgeschäft am Zielort aus vom Arbeitnehmenden nicht zu verantwortenden Gründen nicht durchgeführt werden (zum Beispiel aufgrund schlechter Witterungsbedingungen), wird für diesen Dienstreisetag die vom Ausfall betroffene Arbeitszeit, maximal jedoch die für diesen Tag geplante Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto angerechnet. Es entsteht kein Anspruch auf Zuschläge und Zulagen.

Weiterbildungsmaßnahmen

Die Anreise zu Weiterbildungen soll grundsätzlich nicht an Sonn- oder Feiertagen erfolgen. Sofern die Anreise ausnahmsweise an einem Sonn- oder Feiertag erfolgen muss, wird die Reisezeit höchstens in einem Umfang von acht Stunden pro Tag und ohne Zuschläge auf das Arbeitszeitkonto der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters angerechnet.

Die Weiterbildungsmaßnahme selbst wird höchstens in einem Umfang von acht Stunden pro Tag und ohne Zuschläge auf das Arbeitszeitkonto angerechnet. Dies gilt auch für Teilzeitmitarbeitende, unabhängig von ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. |

Bei Fragen können Sie sich gern an ein Betriebsratsmitglied Ihres Vertrauens wenden (Übersicht im lokalen Intranet auf der Betriebsratsseite) oder Kontakt per E-Mail aufnehmen.


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