Corona
Gesetzliche Regelung zur Betreuung von Kindern
Die neue gesetzliche Regelung zur Betreuung von Kindern aufgrund der behördlichen Schließung von Kitas und Schulen bleibt bis 31. Dezember 2020 in Kraft. Was das bedeutet? Ein Überblick.
Für wen gibt es die neue gesetzliche Regelung des Paragrafen 56 Infektionsschutzgesetz?
Die Regelung gilt für erwerbstätige Sorgeberechtigte, also in der Regel Eltern oder Pflegeeltern, die einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund der behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen selbst betreuen müssen und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben.
Gilt die Regelung für Eltern von Kindern jeden Alters?
Nein. Zu betreuende Kind müssen jünger als zwölf Jahre sein. Bei mehreren Kindern zählt das Alter des jüngsten Kindes. Ausnahmen gelten für Kinder mit Behinderung.
Wie hoch ist die Entschädigung und wie lange wird sie gezahlt?
Die Höhe beträgt 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls, jedoch höchstens 2016 Euro netto für einen vollen Monat. Gezahlt wird die Entschädigung für höchstens sechs Wochen. Diese müssen aber nicht zusammenhängend genommen werden.
Das Recht auf Entschädigung sollen nur diejenigen erhalten, die keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben. Was ist damit gemeint?
Dazu zählen nicht nur Personen, die eine Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule in Anspruch nehmen können oder bei denen der andere Elternteil die Betreuung sicherstellen kann. Vielmehr müssen Eltern gegenüber dem Arbeitgeber und der Behörde versichern, dass sie keine Möglichkeit haben, für die Betreuung auf Familienmitglieder oder Freunde zurückzugreifen.
Personen, die den Risikogruppen angehören – also etwa Großeltern – sind hiervon ausgenommen. Arbeit von zu Hause aus dagegen wird rechtlich als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ definiert.
Gibt es noch weitere Einschränkungen bei der Beantragung der Entschädigungszahlung?
Ja. Das Recht auf Entschädigung soll erst dann greifen, wenn Beschäftigte ihre anderweitigen Möglichkeiten der Freistellung abgebaut haben. Das bedeutet in erster Linie das angesparte Zeitguthaben und den Erholungsurlaub.
Bedeutet das, ich müsste erst meinen gesamten Urlaub aufbrauchen, bevor ich Anspruch auf die Entschädigungszahlung hätte?
Die Pflicht, den Erholungsurlaub zu verbrauchen, beschränkt sich auf den Urlaub aus dem Vorjahr 2019 sowie den bereits vorab verplanten Urlaub 2020. Arbeitnehmer können dagegen nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können.
Wie und wo muss ich die Entschädigung beantragen?
Beim Arbeitgeber. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
- Sie informieren Ihren Vorgesetzten über die Zeit der Verhinderung.
- Sie informieren Ihren zuständigen HR-Business-Partner über die Zeit der Verhinderung.
- Dieser stellt Ihnen einen Antrag zur Verfügung.
- Sie müssen keinen Kontakt zur Behörde aufnehmen. |
Liebe KWS'ler,
es war und ist schön zu sehen, wie wir alle die vergangenen Monate gemeinsam bewältigt und gemeistert haben. Mit viel gegenseitigem Respekt, gegenseitiger Solidarität und Unterstützung. Es war eine große Herausforderung, die noch nicht zu Ende ist. Der spürbare Teamgeist der KWS war aus unserer Sicht lange nicht mehr so sichtbar wie in dieser Zeit, und wir sind zuversichtlich, dass dies auch weiterhin so bleiben wird. Es liegt nun an jedem von uns, davon viel mitzunehmen in die kommende Zeit.
Ein großes Dankeschön geht an alle unsere Kollegen, die sich weniger schützen konnten als andere, die in Produktion, Logistik, in den Laboren, in der Züchtung oder auf den Zuchtflächen und Versuchsfeldern arbeiteten und alles am Laufen hielten – oder besser gesagt: Zukunft gesät haben. Damit unsere Kunden weiterhin mit hochwertigem Saatgut versorgt werden konnten, um wertvolle Nahrungsmittel zu produzieren und damit auch die künftige Versorgung für die Menschen weltweit sicherzustellen.
Und natürlich gilt dieser Dank auch allen Kollegen in den unterstützenden Funktionen an allen Standorten in allen anderen Abteilungen und den zahlreichen Mitarbeitern im Homeoffice. Auch dies war für viele von uns eine ungewohnte Situation.
Eine besondere Herausforderung war es auch für die Mitarbeiter, die durch die Schließung der Kitas und Schulen betroffen waren. Auch hier schaffte die KWS schnell und unkompliziert zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung für diese Beschäftigten.
Wir sollten alle weiterhin an unsere Sicherheit und die unserer Kollegen denken und alle Hygienemaßnahmen einhalten.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien, trotz der Einschränkungen, einen schönen Sommer, einen entspannten Urlaub, und bleiben Sie alle weiterhin gesund!
Ihr Betriebsrat |
Aktuell: Tarifverhandlungen 2020
Die Tarifrunde 2020 war geprägt von den wirtschaftlichen Unwägbarkeiten aufgrund des Coronavirus. Vor diesem Hintergrund haben sich die Verhandlungspartner nach intensiven und konstruktiven Gesprächen darauf geeinigt, den zu Ende Juni 2020 gekündigten Tarifvertrag ohne Erhöhung der Entgelte bis Ende Juni 2021 wieder in Kraft zu setzen.
Die Enttäuschung, dass eine prozentuale Erhöhung unter den derzeitigen Voraussetzungen nicht durchsetzbar war, ist selbstverständlich da. „Aber dass die Kollegen, die unter den aktuellen Belastungen arbeiten, nicht leer ausgehen und ihr Einsatz unter den schwierigen Umständen gewürdigt wird, stimmt uns auch sehr positiv“, so Jürgen Bolduan als Mitglied der Tarifkommission.
Es ist gelungen, die dividendenabhängige Einmalzahlung im Januar 2021 auf dem Vorjahresniveau zu halten und eine weitere Sonderzahlung zu verhandeln: Die Einigung sieht für 2020 eine Sonderzahlung in Höhe von 1.100 Euro vor, wobei 600 Euro im Juli und 500 Euro im Dezember gezahlt werden, jeweils netto. Teilzeitkräfte erhalten diese Zahlungen leider nur anteilig, und Auszubildende bekommen im Juli und Dezember 200 Euro.
Neben der Sonderzahlung war es der Gewerkschaft wichtig, der Unternehmensleitung eine Absichtserklärung abzuringen: Befristeten Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnisse in der zweiten Jahreshälfte auslaufen, soll eine Zukunftsperspektive geboten werden.
Darüber hinaus wird die Verpflegungspauschale für Feldeinsätze von 5,00 Euro auf 7,50 Euro angehoben, und die Rufbereitschaftspauschale wird um drei Prozent erhöht. Die vermögenswirksamen Leistungen für Auszubildende werden von 30 auf 40 Euro erhöht und dem Niveau aller anderen Beschäftigten angepasst. |
Bei Fragen können Sie sich gern an ein Betriebsratsmitglied Ihres Vertrauens wenden oder Kontakt per E-Mail aufnehmen.
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