Betriebsrat

Neue Betriebsvereinbarung

Neue Betriebsvereinbarung

Wann Urlaub
verfällt

Die neue Betriebsvereinbarung zu Urlaubsgrundsätzen (ab 1. Januar 2022) unterscheidet zwischen gesetzlichen (20) und tariflichen (10) Urlaubstagen. Das hat Auswirkungen. Wir beantworten die häufigsten Fragen.

1. Muss ich am Anfang des Jahres meinen gesamten Jahresurlaub verplanen?
Grundsätzlich nein. Um aber für beide Seiten Planungssicherheit zu haben, sollte ein Großteil des Jahresurlaubs so früh wie möglich und rechtzeitig beantragt werden. Der Rest kann nach Absprache individuell genommen werden.

2. Wann gilt ein rechtzeitig gestellter Urlaub als genehmigt?
Der Urlaubsantrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung von dem oder der Vorgesetzten beantwortet werden. Äußert er oder sie sich dazu nicht, gilt der Urlaub als genehmigt. Um sicherzugehen, sollte der Antrag schriftlich, in Textform per Mail oder im HR Zeitportal gestellt werden.

3. Wann gilt mein Urlaub als genehmigt, wenn es in der Abteilung sogenannte Urlaubslisten gibt, in die man sich eintragen muss?
Die in den Urlaubslisten genannten Abgabefristen sind maßgeblich. Der Arbeitgeber sollte spätestens zwei Wochen nach diesem Datum eine Rückmeldung geben, sonst gilt auch hier der Urlaub als genehmigt und kann angetreten werden.

4. Kann ein Urlaubsantrag abgelehnt werden?
Ja. Urlaub kann aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in Textform abgelehnt werden. Eine pauschale Ablehnung ist kein betrieblicher Grund.

5. Kann genehmigter Urlaub wieder gestrichen werden?
Grundsätzlich nein. Ein bereits genehmigter Urlaub kann nur noch mit Zustimmung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin zurückgenommen werden. Anfallende Kosten, zum Beispiel für die Stornierung einer gebuchten Reise, muss in einem solchen Fall der Arbeitgeber ersetzen.

6. Wie viel Urlaub kann ich in das nächste Jahr übertragen? NEU
Es können nur noch maximal zehn Tage mit in das nächste Jahr übernommen werden. Diese müssen bis zum Ende des Übertragungszeitraums, also dem 30. April, abgebaut sein. Für wenige Betriebsteile gilt eine längere Frist bis zum 30. Juni.

7. Kann nicht genommener Urlaub verfallen? NEU
Ja, wenn am Jahresende nicht mindestens zwanzig Tage genommen worden sind, sondern beispielsweise nur 18 Tage, dann würden gegebenenfalls zwei Tage Urlaub am Ende des Kalenderjahres verfallen, da nur zehn Tage in das Folgejahr mitgenommen werden können. Resturlaub, der im Folgejahr zum Beispiel aufgrund von Krankheit nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums genommen werden kann, verfällt dann ebenfalls.

8. Was gilt bei Langzeiterkrankungen?
Wenn Urlaub aufgrund einer Langzeiterkrankung nicht im Jahr seines Entstehens und auch nicht im Übertragungszeitraum genommen werden kann, dann verfällt dieser erst 15 Monate nach dem Urlaubsjahr.

9. Gibt es weiterhin Betriebsurlaub?
Ja, es wird auch weiterhin durch eine gesonderte Betriebsvereinbarung Tage geben, an denen Betriebsurlaub gilt. Diese Tage sind bindend und müssen bei der Urlaubsplanung berücksichtigt werden.

Grundsätzlich gilt, dass man sich innerhalb der Abteilung mit den Vorgesetzten und den Kolleginnen und Kollegen so früh wie möglich über seine Urlaubswünsche abstimmen sollte. Alle bei KWS wissen selbst, wann in einer Abteilung der Arbeitsanfall besonders hoch ist, sodass man auch dieses bei der Urlaubsplanung berücksichtigen sollte. Kolleginnen und Kollegen mit schulpflichtigen Kindern sollte auf jeden Fall die Möglichkeit eingeräumt werden, in den Ferien ihren Urlaub zu nehmen.

Wegen der neuen gesetzlichen Verfallsfristen sollte man nach Möglichkeit den Jahresurlaub im Kalenderjahr nehmen und nur wenige Tage in das nächste Jahr übertragen. |

Bei Fragen können Sie sich gern an ein Betriebsratsmitglied Ihres Vertrauens wenden (Übersicht im lokalen Intranet auf der Betriebsratsseite) oder Kontakt per E-Mail aufnehmen.


© KWS SAAT SE & Co. KGaA 2025