Termin
Betriebsversammlung am 11.11.
Zum Beginn der fünften Jahreszeit lädt der Betriebsrat alle Kollegen am 11. November zur Betriebsversammlung 2019 ein. Beginn ist um 9.30 Uhr. Austragungsort wird nach der Premiere 2018 wieder die PS.Halle des Einbecker PS.Speichers sein; im vergangenen Jahr waren dort alle 740 Plätze belegt.
Wie gewohnt wird der Betriebsrat wieder seinen Rechenschaftsbericht abgeben, und die Vorstandsmitglieder berichten aus ihren Bereichen. Der Betriebsrat will die Versammlung als Plattform nutzen, um alle KWS Mitarbeiter umfassend über seine Arbeit zu informieren. Einladung und Tagesordnung werden im Oktober versendet. |
Tagesordnungspunkt (TOP) 1: Bericht des Betriebsrats
Eröffnung und Begrüßung, Rechenschaftsbericht, Personelle Veränderungen, Betriebsratswahlen KWS Berlin GmbH, Tarifverhandlungen 2019, Arbeitszeit ist Lebenszeit, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Betriebsvereinbarungen 2019.
Jürgen Bolduan (Betriebsratsvorsitzender)
Christina Zöllner (Stellvertretende Betriebsratsvorsitzende)
Kerstin Denk (Mitglied des Betriebsrats)
TOP 2: Berichte der Vorstandsmitglieder
Peter Hofmann (Zuckerrübe, Mais Europa, Marketing, Kommunikation): Rückblick Geschäftsjahr 2018/2019, PIA - FRANCA - RUNA!
Felix Büchting (Personal, Getreide): Rückblick Geschäftsjahr 2018/2019, #RYEVOLUTION. Die Zukunft gehört dem Hybridroggen!
Léon Broers (Züchtung, Forschung, Entwicklung, Gemüse): F&E Rückblick Geschäftsjahr 2018/2019, Gemüse ... kleiner Einstieg oder großer Schritt für KWS?
Eva Kienle (Finanzen, Einkauf, Controlling, IT, Legal, GTC): Erläuterungen des Jahresabschlusses Geschäftsjahr 2018/2019, Das Leben mit einem Ticketsystem!
Hagen Duenbostel (Mais, Group Compliance, Strategy, Governance & Riskmanagement): Mit allen Geschäftsfeldern gut aufgestellt für die Zukunft!
TOP 3: Verschiedenes
TOP 4: Schlusswort
Foto: Adobe Stock
Dienstfahrt mit Privatauto: Wer haftet bei Schäden?
Dieses Szenario gilt für viele als Selbstverständlichkeit: „Fahr doch mal schnell zum S-Block oder zu einem Versuchsfeld hier in der Gegend!“, lautet die Bitte eines Kollegen oder Vorgesetzten, oder: „Kannst du mal eben etwas zur KWS Art Lounge bringen und noch etwas in der Stadt besorgen?“ Es steht zwar kein Dienstwagen zur Verfügung – aber die Fahrt im Privatauto kann ja ganz einfach per Pauschale abgerechnet werden.
Nur: Was ist eigentlich, wenn einmal etwas passiert?
Häufig bleiben Arbeitnehmer auf dem Schaden sitzen, obwohl der Arbeitgeber für bis zu 100 Prozent dieser Kosten aufkommen muss. Arbeitnehmern wie Arbeitgebern ist das nur oft nicht bewusst. Das Verhältnis zum Chef und zum Unternehmen wird dadurch gegebenenfalls auf eine harte Probe gestellt.
Arbeitgeber trägt Hauptverantwortung
Dabei regelt das Gesetz ganz klar: Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber auch für Schäden an privat genutzten Autos. Diese Haftung ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und kann sich nicht nur auf den Schaden selbst, sondern auch auf die Wertminderung des Fahrzeugs, Kosten für einen Mietwagen und die Rückstufung in der Versicherung beziehen. Die aktuell gezahlte Pauschale von 30 Cent pro Kilometer deckt das Risiko des Arbeitgebers nicht vollumfänglich ab.
Der Haftung des Arbeitgebers müssen jedoch zwei Grundsätze vorausgehen:
- Die Fahrt muss dem Zweck des Unternehmens dienen.
- Die Fahrt muss durch einen Vorgesetzten angewiesen werden. Eine Duldung kann eventuell allein nicht ausreichend sein.
Arbeitnehmer haftet bei Fahrlässigkeit
Doch Vorsicht: Der Mitarbeiter kann trotzdem in Haftung genommen werden – und zwar dann, wenn er einen Schaden grob fahrlässig verursacht. Wer bei Rot über die Ampel fährt oder mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone unterwegs ist, trägt ein sogenanntes Mitverschulden. Dies kann auch bei leichter Fahrlässigkeit des Mitarbeiters entstehen, zum Beispiel einem einfachen Auffahrunfall aus Unachtsamkeit. Und die Beweislast liegt hier immer beim Arbeitnehmer.
Unser Tipp für Mitarbeiter
- Nutzen Sie Ihr Privatauto niemals auf eigene Faust für dienstliche Zwecke. Eine Pflicht, mit dem privaten Wagen zu fahren, besteht ohnehin nicht.
- Sollte kein Dienstwagen zur Verfügung stehen und Sie bieten Ihr eigenes Auto als Alternative an, dann lassen Sie sich zur Fahrt für dienstliche Zwecke unbedingt vom Vorgesetzten anweisen.
- Wenn Sie doch einmal einen Unfall haben sollten, besprechen Sie die Schadensregulierung am besten von Anfang an mit Ihrem Vorgesetzten.
Unser Wunsch an Führungskräfte
- Stellen Sie Ihrem Mitarbeiter für dienstliche Fahrten ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Wenn dies nicht möglich ist, weisen Sie die Fahrt offiziell an – aber nur, sofern der Mitarbeiter dazu seine Bereitschaft erklärt hat.
- Unterstützen Sie Ihren Mitarbeiter, wenn einmal etwas passieren sollte.
Allzeit gute Fahrt!
Ihr Betriebsrat |
Bei Fragen können Sie sich gern an ein Betriebsratsmitglied Ihres Vertrauens wenden oder Kontakt per E-Mail aufnehmen.
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