Manteltarifvertrag
Feiertage, Verletztengeld und Arbeitszeiten
In der vorherigen KWSintern ging es um Erschwerniszulagen, in dieser Ausgabe um drei weitere Neuerungen: Feiertagszuschläge, Verletztengeld und noch einmal die neue Arbeitszeitregelung.
Sonn- und Feiertagszuschläge:
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer glauben, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge gibt, dies sieht der Gesetzgeber aber nicht vor, weder für die Weihnachtstage noch für die Oster- oder Pfingstfeiertage. Überraschend für viele: Oster- und Pfingstsonntage sind grundsätzlich keine gesetzlichen Feiertage. Solche Zuschläge gibt es also nur, wenn man eine tarifliche Regelung dafür hat.
Diese sieht bei KWS folgendermaßen aus:
- für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die nicht auf einen Arbeitstag fallen, 100 Prozent Zuschlag
- an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen 125 Prozent Zuschlag
- für Arbeiten an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag sowie Pfingstmontag, 24., 25., 26. und 31. Dezember 150 Prozent Zuschlag
Zuschläge dieser Art sind zum größten Teil steuerfrei. Übersteigen die Zuschläge bestimmte Freigrenzen, kann es aber auch zu einer Versteuerung kommen.
Zuschuss zum Verletztengeld
Ein Arbeits- oder Wegeunfall ist immer eine unangenehme Situation für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und auch für das Unternehmen. Fällt die betroffene Person länger aus, ist sie im ersten Schritt finanziell durch die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers abgesichert. Nach dieser Zeit wird kein Krankengeld, sondern ein sogenanntes Verletztengeld durch die Krankenkasse gezahlt. Dieses ist zwar mehr als das Krankengeld, aber niedriger als der eigentliche Verdienst.Durch einen Aufstockungsbetrag für bis zu sechs Monate soll den Kolleginnen und Kollegen künftig kein Nachteil mehr zu ihrem eigentlichen Lohnniveau entstehen.
- Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines nicht von dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin selbst schuldhaft verursachten Arbeitsunfalls (einschließlich Wegeunfall) erhält die betroffene Person über die Dauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung hinaus für sechs Monate als Verletztengeldzuschuss den Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoverletztengeld und hundert Prozent des Betrages, der der gesetzlichen Nettoentgeltfortzahlung entspricht. Der Verletztengeldzuschuss wird netto gewährt.
- Bei wiederholter Erkrankung gelten die gleichen Grundsätze wie für die gesetzliche Entgeltfortzahlung. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf den Verletztengeldzuschuss nur einmal im Kalenderjahr.
- In jedem Fall wird der Verletztengeldzuschuss nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus gewährt.
- Für den Fall des Verschuldens Dritter tritt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihre oder seine Ansprüche gegen die Dritten in der Höhe an den Arbeitgeber ab, wie sie oder er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Leistungen von diesem erhalten hat. |
Neue Arbeitszeitregelung ab 1. Juli 2021
- Der neue Arbeitszeitsaldo kann sich zwischen 50 Minus- und 150 Plusstunden bewegen, in den unten genannten Ausnahmebereichen zwischen
- 50 Minus- und 300 Plusstunden. Es wird die folgenden vier Kontenarten geben:
- Fixzeit: −50 bis +150 Stunden / Fixzeit Ausnahmebereiche: −50 bis +300 Stunden
- Gleitzeit: −50 bis +150 Stunden / Gleitzeit Ausnahmebereiche: −50 bis +300 Stunden
- Es wird eine Basislinie bei 50 Plusstunden eingeführt. Die Basislinie soll von jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter mindestens einmal im Geschäftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) unterschritten werden.
- Für die Steuerung des Arbeitszeitkontos und dabei insbesondere für die Unterschreitung der Basislinie sind die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die Führungskraft gemeinsam verantwortlich.
- Die maximale Arbeitszeit (ohne Pause) wird von maximal 12 auf 10 Stunden reduziert. In den Ausnahmebereichen kann die Arbeitszeit betriebsbedingt auf bis zu maximal 12 Stunden ausgeweitet werden.
- Die Ruhezeit (Zeit zwischen Ende der Arbeitszeit und Wiederaufnahme der Arbeit) wird von 9 auf 10 Stunden erhöht. In den Ausnahmebereichen ist eine kürzere Ruhezeit von 9 Stunden möglich.
- Unter Ausnahmebereiche fallen grundsätzlich Arbeitnehmende in den Bereichen Züchtung und landwirtschaftliche Betriebe, wenn diese typische landwirtschaftliche Tätigkeiten verrichten, sowie die Produktion.
Besonderheiten Fixzeit (ehemals Flexzeit)
- Der Begriff „Flexzeit“ wird in „Fixzeit“ geändert.
- Es wird zukünftig ein Mehrarbeitszuschlag ab der 41. Stunde geben, der dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird. Auf Antrag kann die Auszahlung der Zuschläge im Folgemonat erfolgen.
- Wird die Basislinie (50 Plusstunden) innerhalb eines Geschäftsjahres nicht unterschritten, erfolgt mit der Juliabrechnung eine Auszahlung der Differenz der Stunden zwischen der Basislinie und dem niedrigsten Stand des Arbeitszeitkontos in diesem Geschäftsjahr. Da ein angefallener Mehrarbeitszuschlag dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt wurde, erfolgt diese Auszahlung zuschlagsfrei.
Besonderheiten Gleitzeit
- Wird die Basislinie (50 Plusstunden) innerhalb eines Geschäftsjahres nicht unterschritten, erfolgt mit der Juliabrechnung eine Auszahlung der Differenz der Stunden zwischen der Basislinie und dem niedrigsten Stand des Arbeitszeitkontos in diesem Geschäftsjahr zuzüglich eines Mehrarbeitszuschlages von 30 Prozent.
- Das Überschreiten der 150 Plusstunden ist wie bisher nur in Ausnahmefällen mit vorherigem Mehrarbeitsantrag möglich, die Auszahlung der Stunden erfolgt mit Mehrarbeitszuschlag.
Infos zum Übergang ins neue Modell
Gleitzeit und Fixzeit mit einem Arbeitszeitsaldo von 50 Minusstunden bis 150 Plusstunden:
- Das reguläre Arbeitszeitkonto wird mit maximal 50 Plusstunden fortgeführt.
- Zeitguthaben oberhalb von 50 Stunden werden auf ein separates Arbeitszeitkonto (Arbeitszeitkonto II) überführt. Diese Stunden sind grundsätzlich bis zum 30. Juni 2022 abzubauen. Das Arbeitszeitkonto II wird mit Ablauf des 30. Juni 2022 geschlossen; ausnahmsweise noch vorhandenes Stundenguthaben wird automatisch mit der Juliabrechnung 2022 ohne Mehrarbeitszuschlag ausgezahlt.
- Vorhandene Minusstunden werden übernommen und sollen bis zum 30. Juni 2022 auf höchstens 50 Minusstunden zurückgeführt werden, wenn der Saldo zum Beispiel größer war.
- Das Arbeitszeitkonto II können Sie im Employee Self System einsehen und selbst steuern. Mitarbeitende ohne Zugriff auf dieses System sehen dieses Konto auf ihrem Zeitnachweis oder steuern es über ihre Zeitbeauftragte oder ihren Zeitbeauftragten.
Gleitzeit und Fixzeit in den Ausnahmebereichen mit einem Arbeitszeitsaldo von 50 Minusstunden bis 300 Plusstunden:
- Das Arbeitszeitkonto wird ohne Besonderheiten zum 1. Juli fortgeführt, da die Stunden für die saisonale Arbeit benötigt werden.
- Minusstunden werden übernommen und sollen bis zum 30. Juni 2022 auf höchstens 50 Minusstunden zurückgeführt werden, wenn der Saldo größer war.
Bei Fragen können Sie sich gern an ein Betriebsratsmitglied Ihres Vertrauens wenden (Übersicht im lokalen Intranet auf der Betriebsratsseite) oder Kontakt per E-Mail aufnehmen.
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