Betriebsrat

Manteltarifvertrag

Erschwerniszulage

Was bringt der neue Manteltarifvertrag?

Der neue Manteltarifvertrag zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der KWS bringt veränderte Arbeitszeitregelungen sowie Neuregelungen bei den Erschwerniszulagen.

Über die neuen Arbeitszeitregelungen haben wir in der letzten KWSintern berichtet. In dieser Ausgabe wenden wir uns dem Thema Erschwerniszulage zu. Die Erschwerniszulage war bisher in einem anderen Tarifvertrag geregelt, konnte aber in den neuen Manteltarifvertrag (MTV) überführt werden.

Bei der Erschwerniszulage handelt es sich um eine besondere Form der Zulage, die immer dann gewährt wird, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Arbeit unter besonders hoher Belastung verrichten müssen. Das kann zum Beispiel das Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung sein wie beispielsweise mit Atemmaske, Gehörschutz oder Schutzanzug.

Bei der Neuregelung im MTV hat sich die Höhe der Erschwerniszulagen verdoppelt, es wurden weitere Arbeitsbedingungen als „erschwert“ klassifiziert, und einige Zulagen sind künftig kombinierbar. Der MTV tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. |

Tim Duwe aus der Gärtnerei bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Gewächshaus.

Erschwerniszulagen

Die Erschwerniszulagen sind in Paragraf 7 des Manteltarifvertrags geregelt.

1. Erschwerniszulage 1

Für Arbeiten, die gegenüber der normalen Belastung eine Erschwernis darstellen, zum Beispiel:
a) Arbeiten, die das Tragen einer Maske zum Schutz gegen Staub oder Pollen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und/oder betrieblicher Regelungen und/oder persönlicher Schutzbedürfnisse erforderlich machen,
b) Arbeiten unter Lärmbelästigung, die das Tragen von Gehörschutz aufgrund der gesetzlichen Vorschriften erforderlich machen,
c) Arbeiten die das Tragen von Schutzanzügen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und/oder betrieblichen Regelungen erforderlich machen,
d) Auspflanzen auf Versuchsflächen oder in Folienhäusern und/oder Pfähleschlagen,
e) Arbeiten, die das Tragen von Gurtzeug notwendig machen,
wird eine Zulage in Höhe von 0,30 Euro pro angefangener halber Stunde gezahlt.

2. Erschwerniszulage 2

Für Arbeiten, die gegenüber der normalen Belastung eine erhebliche Erschwernis darstellen, zum Beispiel:
a) Säcke oder Lasten (schwerer als 40 Kilo) von Hand bewegen,
b) Bestimmungsgemäßes Tragen von filtrierenden Halbmasken oder Atemschutzgerät mit Filter aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und/oder betrieblicher Regelungen,
c) Arbeiten in Gewächshäusern mit sehr hoher Luftfeuchtigkeit (höher als 90 Prozent),
d) Arbeiten bei Raumlufttemperaturen ab 30 Grad Celsius in Folien- oder Gewächshäusern,
wird eine Zulage in Höhe von 0,60 Euro pro angefangener halber Stunde gezahlt.

3. Zusammentreffen mehrerer Erschwernisse

a) Die Erschwerniszulage 1 wird nur einmal gezahlt, auch wenn mehrere Erschwernisse aus Ziffer 1 gleichzeitig vorliegen sollten. Dasselbe gilt für das Zusammentreffen mehrerer Erschwernisse aus Ziffer 2 für die Auszahlung von Erschwerniszulage 2.
b) Darüber hinaus werden beim Zusammentreffen der Erschwerniszulage aus der Ziffer 1 und der Ziffer 2 beide Zulagen gezahlt.

4. Die Aufzählungen sind nicht abschließend und können durch die Betriebsparteien einvernehmlich geändert werden. |

Bei Fragen können Sie sich gern an ein Betriebsratsmitglied Ihres Vertrauens wenden (Übersicht im lokalen Intranet auf der Betriebsratsseite) oder Kontakt per E-Mail aufnehmen.


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